
Polen schließt KSeF-Implementierung ab:
Exekutivverordnung unterzeichnet
Der polnische Minister für Finanzen und Wirtschaft hat vier Durchführungsverordnungen über den Betrieb von unterzeichnet. Nationale E-Rechnungsplattform (KSeF). Diese Vorschriften klären Nutzungsregeln, Ausnahmen von der obligatorischen strukturierten Rechnungsstellung und die neuen Datenanforderungen für JPK_VAT-Erklärungen.
Wichtige Schwerpunkte der Verordnung:
- Befreiungen von der E-Rechnungspflicht Mautgebühren, Fahrscheine für den Personenverkehr (Bahn, Bus usw.), Fluglotsendienste und umsatzsteuerbefreite Finanz-/Versicherungsdienstleistungen müssen aufgrund technischer Einschränkungen keine strukturierten Rechnungen über KSeF ausstellen.
- Vereinfachte Rechnungen: Ab dem 1. Februar 2026 müssen vereinfachte Rechnungen, die innerhalb von KSeF ausgestellt werden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (NIP) des Verkäufers enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für B2C-Rechnungen, die außerhalb des Systems ausgestellt werden.
- Systemzugang und Authentifizierung: Es wurden Verfahren zur Gewährung des Zugangs (einschließlich des ZAW-FA-Formulars), Authentifizierungsmethoden mittels Zertifikaten und technische Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen mit Anhängen festgelegt.
- JPK_VAT Integration: Für Berichtszeiträume, die am 1. Februar 2026 beginnen, eindeutige KSeF-Identifikationsnummer müssen in der MwSt.-Abrechnung enthalten sein. Neue Kennzeichnungen wie “OFF” (Offline-Modus), “BFK” (Papier-/elektronische Rechnungen) und “DI” (sonstige Belege) werden für nicht systemische Einträge eingeführt.
- Keine automatischen Strafen Strafen für fehlerhafte JPK-Einreichungen erfolgen nicht automatisch. Steuerzahler haben nach einer Benachrichtigung durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, Fehler zu korrigieren.
Offizielle Verordnungen des polnischen Finanzministeriums für das Nationale E-Rechnungssystem
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