
Malaysia erlässt neueste Aktualisierungen zu seinen E-Rechnungsrichtlinien
Am 4. Oktober 2024 aktualisierte die malaysische Steuerbehörde die zuvor veröffentlichte e-Rechnungsrichtlinie Version 4.0. und die E-Rechnung Spezifische Richtlinie Version 3.1. Befreiungen von der E-Rechnungsstellung ansprechen.
Die Liste der steuerpflichtigen Personen, die von der Ausstellung von E-Rechnungen (einschließlich selbst ausgestellter E-Rechnungen) befreit sind, wurde wie folgt aktualisiert:
• Auslandsvertretung.
• Personen, die kein Geschäft betreiben.
• Gesetzliche Körperschaft, gesetzliche Behörde und lokale Behörde, in Bezug auf Folgendes:
– Erhebung von Zahlungen, Gebühren, Entgelten, gesetzlichen Abgaben, Vorladungen sowie Vergleichs- und Strafzahlungen durch sie bei der Ausübung der ihr nach geltendem Recht zugewiesenen Funktionen; und
– Transaktionen von verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen vor dem 1. Juli 2025.
Internationale Organisation für die Abwicklung von Warenverkäufen oder erbrachten Dienstleistungen vor dem 1. Juli 2025.
• Steuerzahler mit einem Jahresumsatz oder Ertrag von weniger als 150.000 RM.
Lieferanten, die den oben genannten Personen Waren oder Dienstleistungen liefern, sind verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen.
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