
Malaysia klärt Devisenhandel
Regeln für Rechnungen an das Finanzamt
Das Königlich-Malaysische Zollamt (JKDM) hat die Regeln für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in malaysische Ringgit (MYR) auf Dienstleistungs- und Umsatzsteuerrechnungen formalisiert durch Allgemeiner Beschluss Nr. 01/2026. Die Verordnung, die am 31. März 2026 in Kraft tritt, wird gemäß Abschnitt 41 des Dienstleistungssteuergesetzes 2018 und Abschnitt 42 des Umsatzsteuergesetzes 2018 erlassen.
Nach den neuen Regeln müssen registrierte Dienstleistungssteuerpflichtige und registrierte Umsatzsteuerhersteller, die Rechnungen mit Beträgen in Fremdwährung ausstellen, diese Beträge auch in Ringgit angeben. Der anwendbare Wechselkurs kann von der Bank Negara Malaysia, jeder bei der BNM registrierten Geschäftsbank, internationalen Nachrichtenagenturen wie Bloomberg, Reuters oder Oanda oder ausländischen Zentralbanken, einschließlich der Europäischen Zentralbank und der Federal Reserve Bank of New York, bezogen werden.
Die gewählte Zinssatzquelle muss für mindestens ein Jahr ab Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums konsequent angewendet werden. Unternehmen, die eine alternative Zinssatzquelle nutzen möchten, müssen einen schriftlichen Antrag an die zuständige Abteilung für Steuerpolitik im JKDM-Hauptquartier zur Genehmigung durch den Generaldirektor des Zolls einreichen.
Für Warenimporte muss der Wechselkurs, der zur Berechnung von Zöllen, Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer verwendet wird, der Verkaufskurs sein, der vom Generaldirektor der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Einfuhr festgelegt wird. Für importierte steuerpflichtige Dienstleistungen muss die Umrechnung auf Basis des Verkaufskurses erfolgen, der zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung in Malaysia gilt.
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