
Umsatzverwaltung klärt e-SMM
E-Rechnungsübergang 2025
Ankündigung über die Umstellung von Steuerzahlern, die in der e-SMM-Anwendung registriert sind, auf die elektronische Rechnung
Mit der Bekanntmachung der Steuerverwaltung vom 30.06.2025, eine Klarstellung veröffentlicht, ob Steuerpflichtige, die in der e-SMM (e-Professionelle Servicequittung) Anwendung wird erforderlich sein, um zu übergehen zu e-Rechnungssystem.
Im Abschnitt mit der Überschrift “IV.4.4. Verpflichtung zur Umstellung auf die Anwendung für elektronische Fachservice-Rechnungen” des relevanten Kommuniqués wird dargelegt, dass Dienstleister, die nicht von der Steuer befreit sind und ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsmärkte ausüben, die in Abschnitt ... festgelegten Fristen für die Einkommenssteuererklärung über die e-SMM-Anwendung melden müssen. “IV.4.5” des Kommuniqués, und ab den entsprechenden Daten müssen sie ihre Dienstleistungsbelege wie folgt ausstellen e-Professionelle Dienstleistungsabrechnungen (e-SMM).
Im Einklang mit diesen Vorschriften hat die Steuerbehörde in einem privatrechtlichen Bescheid Erläuterungen dazu gegeben, ob Dienstleister zur Umstellung auf die E-Rechnungsanwendung verpflichtet sind:
Steuerzahler, die sich für die e-Rechnungsanwendung registriert haben, sind verpflichtet, für den zwischen ihnen getätigten Warenverkauf und die erbrachten Dienstleistungen e-Rechnungen auszustellen und zu empfangen. Da jedoch für freiberufliche Dienstleistungen keine Rechnungsstellungspflicht besteht, sondern stattdessen e-Belege für freiberufliche Dienstleistungen ausgestellt werden müssen, sind Steuerzahler, die freiberufliche Dienstleistungen erbringen, nicht verpflichtet, zur e-Rechnungsanwendung zu wechseln.
Andererseits müssen Rechnungen, die an professionelle Dienstleistungsempfänger ausgestellt werden, da diese nicht in der E-Rechnungsanwendung registriert sind, von Steuerpflichtigen, die in der E-Rechnungsanwendung registriert sind, als E-Archivrechnungen oder von Steuerpflichtigen, die nicht in der E-Rechnungsanwendung registriert sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Abschnitt ‘IV.2.4.3. Andere als E-Archivrechnungen auszustellende Rechnungen’ des Allgemeinen Kommuniqués über das Gesetz über Steuerverfahren Nr. 509 als Papier-/E-Archivrechnungen ausgestellt werden.
Sie können den vollständigen Text der entsprechenden Ankündigung einsehen.
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Bekanntmachung zur Frage, ob Steuerpflichtige, die in der e-SMM-Anwendung registriert sind, auf e-Rechnung umsteigen werden
In dem Abschnitt der betreffenden Bekanntmachung mit der Überschrift “IV.4.4. Verpflichtung zur Einführung der e-Freiberufler-Rechnung” wird ferner dargelegt, dass Freiberufler, die nicht von der Steuer befreit sind, verpflichtet sind, sich innerhalb der in Abschnitt “IV.4.5” der Bekanntmachung genannten Fristen am e-Freiberufler-Rechnungs-System zu beteiligen und ihre Freiberufler-Rechnungen ab den genannten Daten als “e-Freiberufler-Rechnung” auszustellen.
Im Einklang mit diesen Regelungen wurden in einer Sondergenehmigung des Präsidiums die folgenden Erklärungen abgegeben, ob Freiberufler zur E-Rechnungsanwendung wechseln werden:
“Die Verpflichtung zur Ausstellung und zum Empfang von Rechnungen für Waren, die von Steuerpflichtigen, die in der e-Rechnungsanwendung registriert sind, untereinander verkauft oder für erbrachte Dienstleistungen, besteht darin, dass diese Rechnungen als e-Rechnungen ausgestellt werden müssen. Da für selbstständige Tätigkeiten keine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen besteht und für diese Tätigkeit eine elektronische Freiberufler-Rechnung ausgestellt werden muss, besteht für Freiberufler keine Verpflichtung zur Umstellung auf die e-Rechnungsanwendung.
Auf der anderen Seite, die Rechnungen, die an Freiberufler ausgestellt werden müssen, weil sie nicht in der e-Rechnungsanwendung registriert sind, werden wie folgt behandelt: 509. Nr. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Abschnitt “IV.2.4.3. Andere Rechnungen, für die eine Verpflichtung zur Ausstellung als E-Archivrechnung besteht” des Rundschreibens zum Gesetz über das Steuerverfahren ist es selbstverständlich, dass diese als Papier- oder E-Archivrechnung ausgestellt werden müssen.”
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