
Belgiens Nulltoleranzphase für E-Rechnungen
Seit dem 1. April in Kraft
Der belgische Föderale Öffentliche Dienst (SPF) Finanzen hat offiziell durch ein Öffentliche Bekanntmachung dass die dreimonatige Schonfrist für die Einhaltung der B2B-E-Rechnungsstellung nun abgelaufen ist
Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle in Belgien ansässigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen strukturierte elektronische Rechnungen über das Peppol-Netzwerk austauschen. Im Zeitraum Januar–März 2026 waren Unternehmen, die nachweislich angemessene Vorbereitungsmaßnahmen getroffen haben, von Strafen für bestimmte nicht konforme Verhaltensweisen befreit. Seit dem 1. April 2026, diese Gnadenfrist ist abgelaufen und Nichteinhaltung birgt nun das Risiko formeller Strafen.
Einige gezielte Ausnahmen bleiben jedoch weiterhin bestehen. Eine vorübergehende Kulanzregelung für die Eigenfakturierung gilt bis zum 30. Juni 2026, insbesondere für Fälle, in denen der Softwareanbieter eines Steuerpflichtigen noch mit der Implementierung der Eigenfakturierungsfunktion befasst ist. Wo die Funktionalität noch nicht betriebsbereit ist, werden keine Strafen verhängt. Darüber hinaus können Unternehmen, die technische Schwierigkeiten haben, weiterhin eine fallweise Befreiung von Strafen beantragen.
Die Behörde hat auch klargestellt, dass Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer fallen, gleichermaßen vorbehaltlich der E-Rechnungsanforderung bei der Ausstellung oder dem Empfang von Rechnungen an oder von umsatzsteuerlich registrierte Gegenparteien in Belgien.
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