
ZATCA legt Kriterien für die Zielgruppe von Steuerzahlern dar
Sechzehnte E-Invoicing-Integrationswelle
Die Zakat-, Steuer- und Zollbehörde (ZATCA) hat Die Kriterien festlegen zur Identifizierung von Steuerzahlern, die in die 16. Welle der “Integrationsphase” für E-Rechnungen einbezogen werden. Diese Welle richtet sich an Steuerzahler mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen von über 3 Mio. SAR im Jahr 2022 oder 2023.
Steuerzahler, die dieses Kriterium erfüllen, werden aufgefordert, ihre E-Invoicing-Systeme ab dem 1. April 2025 mit der (Fatoora)-Plattform zu verbinden.
Integrationsphasen-Anforderungen für E-Rechnungen
Phase Zwei, bekannt als Integrationsphase, stellt fortgeschrittenere Anforderungen als Phase Eins (die Generierungsphase). Zu den wichtigsten Verpflichtungen gehören die direkte Integration von E-Invoicing-Systemen mit der Plattform der ZATCA (Fatoora), die Ausstellung von Rechnungen in einem standardisierten Format und die Einbeziehung zusätzlicher Felder in Rechnungen. Diese Phase wird in Wellen umgesetzt, wobei die ZATCA gezielte Steuerzahler mindestens sechs Monate vor ihrem Integrationsdatum benachrichtigen wird.
Ausrichtung auf Ziele der digitalen Transformation
Die Einführung der zweiten Phase ist Teil der umfassenderen Agenda Saudi-Arabiens für wirtschaftliche Entwicklung und digitale Transformation. Aufbauend auf dem Erfolg der ersten Phase, die zu einem verbesserten Verbraucherschutz führte, lobt die ZATCA die schnelle und fundierte Reaktion der Steuerzahler bei der Anpassung an die Erzeugungsphase der E-Rechnungsstellung.
Überblick über Phase Eins (Generierungsphase)
Phase Eins, die am 4. Dezember 2021 in Kraft trat, verpflichtete Steuerpflichtige, die den E-Rechnungs-Vorschriften unterliegen, die Nutzung von handschriftlichen oder mit Texteditoren erstellten Rechnungen einzustellen. Stattdessen waren sie verpflichtet, E-Rechnungs-Lösungen zu verwenden, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, einschließlich der Erstellung von E-Rechnungen mit spezifischen Feldern wie einem QR-Code und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Speicherung dieser Rechnungen.
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