Das Gesetz über öffentliche Auftragsvergabe, das am 01.10.2016 in Kraft getreten ist, setzt die EU-Gesetzgebung über öffentliche Auftragsvergabe in nationales tschechisches Recht um, einschließlich der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Auftragsvergaben (E-Rechnungsstellung). Artikel 221 des genannten Gesetzes legt fest, dass öffentliche Auftraggeber keine E-Rechnung ablehnen dürfen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, wenn diese in einem Format ausgestellt ist, das mit der europäischen Norm für E-Rechnungsstellung kompatibel ist.
E-Invoicing-Plattform und Managementlösungen
Der Nationales elektronisches Werkzeug (NEN) Plattform, die 2015 gestartet wurde, ermöglicht es zentralen, regionalen und lokalen öffentlichen Beschaffungsbehörden, den gesamten E-Procurement-Lebenszyklus zu verwalten. Die vom Ministerium für regionale Entwicklung entwickelte Plattform ersetzt das Public Procurement and Concession Portal (VZ-Portal) vorgesehen in der öffentlichen Beschaffungsstrategie 2016–2020. Die Nutzung von NEN, die bis Ende 2017 eingeführt wurde, ist für alle Auftraggeber verbindlich, es sei denn, sie sind berechtigt, ihre Beschaffungsmittel zu nutzen.
Rechnungs- und Bearbeitungsansatz
Die Nutzung automatisierter und teilautomatisierter Prozesse für die E-Rechnungsstellung durch öffentliche Auftraggeber variiert. NEN ermöglicht die Verbindung interner Systeme von Auftraggebern zur Entgegennahme und Verarbeitung von E-Rechnungen. Der E-Rechnungsstellungsprozess wird im Allgemeinen als automatisch betrachtet. Eines der Formate für E-Rechnungen in Tschechien ist das ISDOC auf nationaler Ebene, dessen Entwicklung am 19.03.2009 begann. Neben diesem Format werden auch EDIFACT und UBL als weitere Formate verwendet.
Alle Wirtschaftsakteure in Tschechien müssen für B2G-Transaktionen mit öffentlichen Verwaltungen eine elektronische Rechnung ausstellen. Zur Entgegennahme von elektronischen Rechnungen sind alle öffentlichen Auftraggeber im B2G-Kontext berechtigt, während im B2B-Kontext die Zustimmung des Käufers erforderlich ist. Für die Rechnungsfreigabe ist jedoch keine elektronische Signatur erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist für elektronische Rechnungen beträgt zehn Jahre, wobei die Archivierung im Ausland unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.
e-Rechnungsanwendung bei nachrangigen zentralen Vergabestellen
Es gibt keine Informationen über den Ansatz auf sub-zentraler Ebene. Für alle Austausche mit ausländischen Lieferanten sind nur XML, UBL 2.1 Syntax und der tschechische Standard ISDOC zulässig. Neben dem europäischen Standard wird auch das Information System Document (ISDOC) national genutzt. Die Kommunikation an KMU bezüglich E-Rechnungen erfolgt über Workshops und regelmäßige Treffen mit Unternehmern bei der Handelskammer. Es gibt einen Archivierungsprozess für E-Rechnungen. Allerdings gibt es in Tschechien einen Mechanismus, der die Anwendung von E-Rechnungen nur auf zentraler Ebene überwacht.

